Vorstandschaft

 




Manuela Wein
Murgtalstraße 124
72270 Baiersbronn
Tel. 07442-8379777
Vorstand Bereich: Musik / Organisation
e-mail: Murgtalmusikanten@gmx.de




Bianca Wein
Murgtalstraße 21
72270 Baiersbronn
Tel. 07442-3534
Vorstand Bereich: Schriftführer



Carina Gorgus-Farenkopf
Am Kohlstätter Hardt 37
72250 Freudenstadt
Tel. 07441-92 53 873
Vorstand Bereich: Jugend / Ausbildung




Ulrike Brück
Steinerstrasse 8
72108 Rottenburg am Neckar
Tel. 07472 - 709431
Vorstand Bereich: Finanzen



Arno Horn
Weinbergweg 8
72070 Tübingen - Hirschau
Tel: 07071-791351
Musikalischer Leiter
e-mail: ArnoHornMusik@aol.com





Satzung der Murgtalmusikanten


§1 Name und Sitz


Der Verein trägt folgenden Namen: Murgtalmusikanten

Der Verein hat seinen Sitz in Baiersbronn, Kreis Freudenstadt

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden.


§2 Vereinszweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.


§3 Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt, kann auf eigenen Antrag Mitglied werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Alle anderen Personen können durch ihre Erziehungsberschtigten vertreten werden.


Ein aktives Mitglied ist aktiv im Musikverein tätig und spielt dort ein Instrument.

Als passives Mitglied zählen alle fördernden Mitglieder, die auf Antrag dem Verein beitreten.


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu erklären.

Ein Mitglied, das gegen das Interesse oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Vereinseigentum ist umgehend, spätestens jedoch bis 4 Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die aktiven Mitglieder sind angehalten, die Übungsabende (Proben) regelmäßig und pünktlich zu besuchen und bei allen Vereinsveranstaltungen nach bestem Können mitzuwirken.


Die passiven (fördernden) Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der jährliche Beitrag wird immer am ersten Arbeitstag im Mai abgebucht.

Jedes Mitglied haftet im eigenen Interesse für sein Instrument, seine Noten oder Kleidungsstücke. (Auch wenn es Privateigentum ist).


Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.


§6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind


Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen oder Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken.

Die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und in der Probe zu verlesen. Darüber hinaus werden alle Beschlüsse schriftlich, dazu gehören auch die neuen Medien wie z.B. E-Mail, den Mitgliedern auf Verlangen vorgelegt.





§7 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, vorzugsweise im 1. Halbjahr, einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 1 Woche vorher durch  öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Baiersbronn (Murgtalbote) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzlich kann auch schriftlich eingeladen werden. Anträge sind spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragbar sind.

Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:


Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

Von der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste anzulegen. Der Schriftführer hat von der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu fertigen.


§ 8 Vorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand, den Bereichsausschüssen. Der geschäftsführende Vorstand,  auch „Vorstand“ genannt, im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern zusammen. In der Regel sind das:



Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

Der geschäftsführende Vorstand wird in der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorsitzenden übernehmen die anderen Vorsitzenden dessen Aufgabenbereich bis zur nächsten Wahl.

Die Bereichsausschüsse werden von den jeweiligen Vorsitzenden zusammengestellt. Es gibt eine Geschäftsordnung, in der die Zusammensetzung und die Aufgabenfelder der einzelnen Bereiche aufgeführt sind. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erstellt und auf Verlangen vorgelegt.  

Der Vorstand wird nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Sitzungen der einzelnen Bereiche werden protokolliert und die Ergebnisse und Entscheidungen im Vorstand vorgelegt.


§9 Die Vorsitzenden


Jeweils ein/e Vorsitzende/r leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Jede/r Vorsitzende/r sorgt für die Durchführung der Beschlüsse in dem jeweiligen Bereich. Die Vorsitzenden sind je einzeln geschäftsführender Vorstand i.S. des § 26 BGB.


§10 Geschäftsführung


Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die Vorsitzenden. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.


§11 Kassenführung


Die Kassenführung erledigt in erster Linie der/die Vorsitzende/r im Bereich Finanzen, vertretungsweise alle anderen Vorsitzenden. Sie sind berechtigt:



Ausgaben über 300,00 Euro sind von mind. zwei Vorsitzenden zu bestätigen.


Der/die Vorsitzende/r fertigt zum Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht- und Abschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählte Kassenprüfer haben vorher eine Kassenprüfung durchzuführen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, die Kasse zu prüfen.

Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben sind zur Bestreitung von Ausgaben des nächsten Jahres oder als Rücklage zu verwenden.



§ 12 Musikalischer Leiter


Der/die musikalische/r Leiter/in leitet die Proben. Jeder Musiker hat dessen Anordnungen Folge zu leisten. Der/die musikalische Leiter/in ist dem Bereich „Musik“ angegliedert. Ist der/die musikalische/r Leiter nicht Mitglied des Vereins, regelt ein individuell abzuschließender Arbeitsvertrag zwischen dem Verein und dem musikalischen Leiter dessen Rechte und Pflichten und seine eventuelle Vergütung.


§13 Satzungsänderung


Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


§14 Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Baiersbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.